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| Hans-Günter Meyer-Thompson | Cannabis als Medizin

Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde betreffend die Versorgung mit Medizinalcannabis zur Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen nicht zur Entscheidung angenommen (Pressemitteilung)

Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde betreffend die Versorgung mit Medizinalcannabis zur Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen nicht zur Entscheidung angenommen (Pressemitteilung) 

(...) Die Entscheidung des Landessozialgerichts, in der dem Beschwerdeführer die Versorgung mit Medizinalcannabis untersagt wurde, verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

Das Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass keine Aussicht auf eine spürbare Verbesserung des Krankheitsverlaufs von Cluster-Kopfschmerzen durch die Versorgung von Cannabis besteht und dabei ein Gutachten des medizinischen Dienstes zugrunde gelegt. Das Gutachten wiederum stützt sich auf drei Veröffentlichungen, die unter anderem zu dem Ergebnis kommen, dass Cannabis diesen Patienten nur empfohlen werden kann, wenn eine bis dato nicht vorliegende, kontrollierte Studie Erfolge zeigen sollte. Diese Erwägungen und Feststellungen lassen eine hinreichende Prüfung der Voraussetzungen für die Versorgung mit Cannabis gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB V erkennen und erfüllen damit die Anforderungen gemäß Art. 19 Abs. 4 GG für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. (Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 61/2018 vom 20. Juli 2018)

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-061.html