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Hilfe beim Rauchausstieg: Drogenbeauftragter schlägt Anreize für Ärzte vor

Berlin – Ärzte sollten künftig Raucher beim Ausstieg aus dem Konsum unterstützen und dafür Anreize erhalten. Dafür hat sich der Beauftragte der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen, Burkhard Blienert, ausgesprochen. (aerzteblatt.de, 15.02.2023)

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/141011/Hilfe-beim-Rauchausstieg-Drogenbeauftragter-schlaegt-Anreize-fuer-Aerzte-vor

„Wir verschwenden ärztliche Ressourcen und gängeln Patienten“ - Video-Gespräch zum neuen IGES-Vergütungskonzept in der Substitionstherapie

Berlin – Anlässlich des International Overdose Awareness Day (IOAD) am 31. August plädieren Experten erneut für eine Reform der ärztlichen Vergütung in der Drogenersatztherapie. „Wir könnten bei besonders stabilen Patienten die Kontakte in der Substitutionstherapie deutlich reduzieren und die Mediziner vom Erfordernis der täglichen Einbestellung der Patienten entlasten. Das Problem ist jedoch ein veraltetes Vergütungssystem, das Ärzte und Patienten eng aneinander kettet, und eine tägliche Einbestellung der Patienten im Vergleich zu anderen, im Einzelfall besseren therapeutischen Versorgungsansätzen ökonomisch deutlich überbewertet“, sagt der Facharzt für Allgemein- und Substitutionsmedizin, Dr. Konrad Cimander, in einem aktuellen Video-Gespräch zusammen mit dem Geschäftsführer des IGES Instituts, Hans-Dieter Nolting, und der iX-Media. Dabei erläutern die beiden Fachleute das Vergütungssystem ZamS (Zukunftssicherung der ambulanten Substitutionstherapie). ZamS wurde am IGES Institut in Kooperation mit einer Arbeitsgruppe von Substitutionsmedizinern entwickelt. (Gesundheit adhoc, 31.08.2022)

https://www.gesundheit-adhoc.de/wir-verschwenden-aerztliche-ressourcen-und-gaengeln-patienten-video-gespraech-zum-neuen-iges.html

KBV. Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) - Stand 01.07.2022

Hier finden Sie den EBM in der Fassung mit Wirkung vom 1. Juli 2022 unter Berücksichtigung der aktuellen Beschlüsse bis einschließlich der 601. Sitzung des Bewertungsausschusses, der 76. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses sowie der 81. Sitzung des ergänzten Bewertungsausschusses. 

https://www.kbv.de/html/ebm.php

EBM. Substitutionstherapie mit Depotpräparat: Therapiegespräch weiterhin berechnungsfähig

23.06.2022 - Bei der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger mit einem Depotpräparat ist das therapeutische Gespräch weiterhin berechnungsfähig. Einen entsprechenden Beschluss hat der Bewertungsausschuss gefasst. 

Demnach wird die Gebührenordnungsposition (GOP) 01953 (130 Punkte / 14,65 Euro) für die substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger mit einem Depotpräparat in die Leistungslegende der GOP 01952 (Zuschlag Therapiegespräch / 154 Punkte / 17,35 Euro) aufgenommen.

Die Änderung im EBM gilt rückwirkend ab 1. April dieses Jahres. Sie ermöglicht das therapeutische Gespräch im Zusammenhang mit der Behandlung eines Opioidabhängigen mit einem Depotpräparat. Zudem erfolgt mit der Änderung der Abrechnungsbestimmung der GOP 01952 eine formale Anpassung an die EBM-Systematik. KBV-Praxisnachrichten, 23.06.2022)

https://www.kbv.de/html/1150_58744.php

CORONAVIRUS SARS-COV-2: KURZÜBERBLICK SONDERREGELUNGEN (STAND: 23.3.2022)
Um Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten in der Coronakrise zu entlasten und eine zusätzliche Ausbreitung des COVID-19-Virus über die Wartezimmer der Praxen zu verhindern, wurden zahlreiche Sonderregelungen vereinbart. Die wichtigsten Sonderregelungen werden nachfolgend kurz vorgestellt. 

(…)

Erleichterungen bei der Substitutionstherapie

Die Substitutionstherapie wird während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen.

Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönlichen Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen. 

Gilt bis: 31. Mai 2022
Therapiegespräch zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger per Video und Telefon Das therapeutische Gespräch zur Substitutionsbehandlung ist weiterhin während der Corona-Pandemie achtmal im Behandlungsfall möglich und kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt wer den. Die Regelung gilt für therapeutische Gespräche, die mindestens zehn Minuten dauern. 

Seit November 2020 berechnungsfähig ist das Therapiegespräch per Telefon im Rahmen der Substitutions behandlung von mindestens zehnminütiger Dauer. Es kann über die GOP 01952 abgerechnet werden. 

Gilt bis: 31. März 2022
Verwendung von BtM-Rezeptformularen anderer Ärzte möglich Um die Versorgung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, dürfen Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) vorübergehend auch außerhalb von Vertretungsfällen – etwa in einer Praxisgemeinschaft – übertragen und von anderen Ärzten verwendet werden. 

Gilt bis: 31. Mai 2022

(KBV - Coronavirus SARS-COV-2: Kurzüberblick Sonderregelungen, 23. März 2022)

https://www.kbv.de/media/sp/Coronavirus_Sonderregelungen_Uebersicht.pdf

EBM. GOP 01952 ab 1. April wieder 4x abrechnungsfähig

Laut einer Mitteilung der KV Berlin läuft die Befristung der EBM-Legende zur GOP 01952 zum 31.03.2022 aus. Laut KBV wird sie dann wieder auf Vor-Corona Status angepasst, d.h. Wegfall von Telefon- und Videoabrechnungsmöglichkeit und Reduzierung der Gespräche auf 4x/Quartal. Der Spitzenverband der Krankenkassen hat an der Altregelung festgehalten.

EBM. GOP 01952 ab 1. April wieder 4x abrechnungsfähig

Fehlanreize in der Vergütung der Substitutionstherapie überwinden - IGES-Institut entwickelt gemeinsam mit Suchttherapeuten neues Vergütungskonzept

Berlin – Im Rahmen eines Pressegesprächs wurde Ende letzter Woche das vom IGES-Institut gemeinsam mit Suchttherapeuten und in Absprache und Kooperation mit dem Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin erarbeitete ZamS-Vergütungskonzept für die Substitutionstherapie vorgestellt. ZamS (Zukunftssicherung der ambulanten Substitutionstherapie) hat zum Ziel, die bereits bestehende Mangelversorgung in der Substitutionstherapie in Deutschland zu verbessern, die aus einer abnehmenden Zahl von Substitutionsärztinnen und -ärzten bei gleichzeitig steigender Patientenzahl resultiert. Aktuell führen in Deutschland ca. 2.500 Ärzte substitutionsgestützte Behandlungen für insgesamt ca. 80.000 opioidabhängige Patienten durch (Bundesopiumstelle 2021). 

Ziel des IGES-Ansatzes ist es, die individuelle therapeutische Entscheidung zwischen Arzt und Patient zu stärken und Behandlungsentscheidungen weitgehend von finanziellen Anreizen zu entkoppeln. Derzeit gewährleistet die aktuelle Vergütungssystematik durch die Überbetonung der täglichen Substitutionsvergabe einerseits keine therapeutische Neutralität und beansprucht damit zugleich die knapper werdenden Praxisressourcen über Gebühr.

(iX - Institut für Gesundheitssystem-Entwicklung, 22.03.2022)

https://www.gesundheit-adhoc.de/fehlanreize-in-der-verguetung-der-substitutionstherapie-ueberwinden-iges-institut-entwickelt.html

ZAMS-Vergütungskonzept. Substitutionstherapie für Opioidabhängige: Struktur der Vergütung ändern

Nur etwa die Hälfte der opioidabhängigen Menschen erhält derzeit eine Drogenersatztherapie. Ein neu entwickeltes ärztliches Vergütungskonzept will diesen Anteil erhöhen und zugleich Substitutionstherapie stärker an medizinischen Aspekten ausrichten, um die Behandlung für die Suchtmediziner attraktiver sowie gleichzeitig die Betreuung patientenorientierter zu machen. Vor allem das therapeutische Gespräch mit Betroffenen würde damit besser honoriert statt wie bisher die möglichst häufige Abgabe des Substitutionsmittels. Ein weiterer Vorschlag zielt auf eine Neugestaltung der bestehenden Konsiliarregelung: Suchtmediziner würden gezielt unterstützt, therapeutische Teams mit Ärzten am Wohnort der Patienten zu bilden. Das könnte dem drohenden Mangel an substituierenden Ärzten entgegenwirken. (Das Konzept entstand mit finanzieller Unterstützung des Pharmaunternehmens Camurus.)

(IGES Institut, 16.03.2022)

https://www.iges.com/kunden/gesundheit/forschungsergebnisse/2022/ambulante-substitutionstherapie/index_ger.html

KBV. Erleichterungen bei der Substitutionstherapie - Therapiegespräch zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger per Video und Telefon (Stand März 2022)

Das therapeutische Gespräch zur Substitutionsbehandlung ist weiterhin während der Corona-Pandemie achtmal im Behandlungsfall möglich und kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden. Die Regelung gilt für therapeutische Gespräche, die mindestens zehn Minuten dauern.

Seit November 2020 berechnungsfähig ist das Therapiegespräch per Telefon im Rahmen der Substitutionsbehandlung von mindestens zehnminütiger Dauer. Es kann über die GOP 01952 abgerechnet werden.

Gilt bis: 31. März 2022

Die Substitutionstherapie wird während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen. 

Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönliche Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischem, pharmazeutischem oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen.

Gilt bis: 31. Mai 2022

https://www.kbv.de/html/themen_53751.php

EBM- Abrechnungsänderungen: (Zuschlag für das therapeutische Gespräch) im Zeitraum 01.04.2020 – 31.03.2022

Anbei finden Sie die derzeitige EBM Änderung zum therapeutischen Gespräch, die noch voraussichtlich bis 31.3.2022 in Kraft ist.

Änderung der Gebührenordnungsposition 01952 (Zuschlag für das therapeutische Gespräch) im Abschnitt 1.8 EBM: § Die Gebührenordnungsposition 01952 ist weiterhin bis zu achtmal im Quartal (bisher viermal bis 31.03.2020) im Behandlungsfall berechnungsfähig – auch mehrmals am Tag bei Gesprächen von min. 10 Min. Dauer.

§ Die Gebührenordnungsposition 01952 ist auch bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.

§ Die Gebührenordnungsposition 01952 ist weiterhin im Rahmen einer Telefonkonsultation berechnungsfähig.

Den Originalbeschluss des Bewertungsausschusses der KBV finden Sie auch auf der Homepage der KBV. (Hexal AG, Januar 2022)

hx_EBM_Abrechnungsaenderungen_1221_A5_01

ZamS-Vergütungskonzept - Beitrag eines Vergütungskonzepts zur Zukunftssicherung der ambulanten Substitutionstherapie - Übersicht des Konzepts

Das vorliegende Dokument argumentiert, dass (…) auch die Vergütungssystematik eine wichtige Rolle für die Zukunftssicherung der ambulanten Substitutionstherapie spielt. Nachfolgend werden mögliche Fehlanreize durch die derzeitige Vergütung beschrieben und ein Vorschlag für ein Vergütungskonzept unterbreitet, welches Patientenorientierung und die besonderen medizinischen Anforderungen der Substitutionstherapie stärker in den Vordergrund stellt.

IGES Institut GmbH Berlin im Auftrag von Camurus, September 2021

ZamS-Vergütungskonzept - Übersicht vF1

Substitutionsbehandlung: So können Ärzte sie korrekt abrechnen

Ärztinnen und Ärzte mit Praxen in Brennpunktgebieten kennen das: Sie haben häufig drogenabhängige Patienten, die eine Ersatztherapie erhalten. So wird die Substitutionsbehandlung abgerechnet. (arzt-wirtschaft.de, 06.10.2021)

https://www.arzt-wirtschaft.de/abrechnung/substitutionsbehandlung-so-koennen-aerzte-sie-korrekt-abrechnen/

EBM. Abrechnungsänderungen - (Zuschlag für das therapeutische Gespräch) im Zeitraum 01.04.2020 – 31.12.2021 

Anbei finden Sie die derzeitige EBM Änderung zum therapeutischen Gespräch, die noch voraussichtlich bis 31. Dezember 2021 in Kraft ist.
Änderung der Gebührenordnungsposition 01952 
(Zuschlag für das therapeutische Gespräch) im Abschnitt 1.8 EBM:
+ Die Gebührenordnungsposition 01952 ist weiterhin bis zu achtmal im Quartal (bisher viermal bis 31.03.2020) im Behandlungsfall berechnungsfähig – auch mehrmals am Tag bei Gesprächen von min. 10 Min. Dauer.
+ Die Gebührenordnungsposition 01952 ist auch bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. 
+ Die Gebührenordnungsposition 01952 ist weiterhin im Rahmen einer Telefonkonsultation berechnungsfähig.
Den Originalbeschluss des Bewertungsausschusses der KBV finden Sie auch auf der Homepage der KBV.

(Hexal AG, 01.10.20219

https://d15k2d11r6t6rl.cloudfront.net/public/users/Integrators/BeeProAgency/160446_136626/hx_EBM_Abrechnungsaenderungen_0921_A5.pdf

EBM 01953 (subkutane Bubrenorphin-Depot-Injektion) entfristet

Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 570. Sitzung am 15. September 2021 zur Entfristung von Teil A des Beschlusses der 493. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger mit Wirkung zum 1. Oktober 2021

(Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 570. Sitzung am 15. September 2021)

https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2021-09-15_ba570_eeg_7.pdf

EBM. Screening auf Hepatitis-B- und/oder auf Hepatitis-C-Virusinfektion

BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 567. Sitzung am 4. August 2021, Teil A, zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2021

https://www.kbv.de/media/sp/EBM_2021-10-01_567_BA_BeeG_Hepatitis_Screening_Beratung_Teil_A.pdf

EBM. Regelungen zur Substitutionsbehandlung mit Depotpräparat verlängert

Berlin – Die Vergütung für eine Substitutionsbehandlung von Opioidabhängigen mit einem Depotpräparat erfolgt zunächst weiter wie bisher. (aerzteblat.de, 02.07.2021)

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/125257/Regelungen-zur-Substitutionsbehandlung-mit-Depotpraeparat-verlaengert

DGS. Thesen und Vorschläge der DGS zur Überarbeitung des EBM bzgl. Suchtmedizin zur Sicherstellung der Substitutionstherapie Opioidabhängiger in der Zukunft

Deutsche Gesellschft für Suchtmedizin, März 2021

https://uploads-ssl.webflow.com/5cb4802629b25d04a5fdf5f0/605b3ea3c74f15686ad5ecc1_Thesen%20und%20Vorschl%C3%A4ge-1.pdf

KBV. Im Überblick: Neuerungen und Änderungen 2021

Mit dem neuen Jahr gehen auch einige Veränderungen für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten einher. Wesentliche Neuerungen hat das Redaktionsteam der PraxisNachrichten zusammengestellt. (KBV, 07.01.2021)

https://www.kbv.de/html/1150_49996.php

KBV. Substitutionstherapie: Behandlung mit Depotpräparat wird unverändert vergütet

Der Bewertungsausschuss hat die seit April gültigen Regelungen zur Vergütung der Behandlung von Opioidabhängigen mit einem Depotpräparat um drei Monate bis zum Jahresende verlängert. 

Im April war zur Behandlung mit einem Depotpräparat eine neue Leistung in den EBM aufgenommen worden. Seitdem können substituierende Ärzte einmal in der Behandlungswoche die Gebührenordnungsposition (GOP) 01953 (130 Punkte/14,28 Euro) abrechnen. Damit werden die subkutane Applikation und die Nachsorge honoriert. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Nach der Verlängerung wird nun bis zum 8. Dezember geprüft, ob Anpassungen dieser Regelungen erforderlich sind.

Subkutane Verabreichung anerkannt

Die subkutane Verabreichung des Buprenorphin-Depotpräparates (Buvidal®) zählt zu den anerkannten Behandlungsmethoden Opioidabhängiger. Bis April hatte es keine Möglichkeit gegeben, die damit verbundenen Leistungen über den EBM abzurechnen. (KBV, 03.09.2020)

https://www.kbv.de/html/1150_47773.php

Förderungswürdige Leistungen in Baden-Württemberg können vorerst weiterlaufen

Stuttgart – Die förderungswürdigen Leistungen in Baden-Württemberg können bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung vorerst weiterlaufen. Das Landessozialgericht (LSG) hat jetzt einem Antrag der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und von Krankenkassen auf einstweiligen Rechtsschutz für die Leistungen stattgegeben.

(…) 

„Es darf doch niemand vergessen, welche Leistungen von der Beanstandung betroffen sind: Eine verbesserte Versorgung der älteren Generation, von Krebskranken und behinderten Kindern“, sagte der Vorstandsvorsitzenden der KV Baden-Württemberg, Norbert Metke. Außerdem gehe es um die Förderung der Neugeborenenvorsorge und weiterer versorgungsrelevanter Bereiche. Dazu gehörten auch die Pflegeheimbesuche sowie die Drogensubstitution. (aerzteblatt.de, 26.05.2020)

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/113186/Foerderungswuerdige-Leistungen-in-Baden-Wuerttemberg-koennen-vorerst-weiterlaufen

Berlin. So wird Substitution noch unattraktiver für den Nachwuchs - Auswirkungen der neuen Prüfmethode

Wie ein „Damoklesschwert“ empfindet Doris Höpner die Entscheidung des Landesschiedsamtes, die Substitutionsbehandlung von Opioidabh.ngigen künftig nicht mehr als regionale Praxisbesonderheit anzuerkennen. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin und Suchtmedizin, Vorsitzende des Arbeitskreises Substitution Opiatabhängiger Berlin und Vorstandsmitglied des Hausärzteverbandes Berlin/Brandenburg befürchtet, dass dies den Nachwuchsmangel bei den substituierenden Ärzten weiter verschärfen wird. (KV Berlin Blatt, Ausgabe 1/2020, Januar/Februar 2020, Seite 26-27)

https://www.kvberlin.de/40presse/30kvblatt/2020/01/30_titelthema/kvbm.pdf

Neuer EBM ab 1. April 2020: EBM 2020 und Opioidsubstitutionsbehandlung

Zum Jahreswechsel hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Arbeitsversion des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs veröffentlicht, der ab 1.April 2020 gelten soll. „Nach mehrjährigen Verhandlungen haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband auf eine „kleine“ EBM-Reform geeinigt. Neben einigen strukturellen Änderungen wurde die Bewertung aller Leistungen überprüft und an die aktuelle Kostenstruktur angepasst. Ein Ziel ist es, die sprechende Medizin zu fördern. Der neue EBM gilt ab 1. April 2020.“ (KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung, Dezember 2019)

Die „sprechende Medizin“ erfährt eine leichte Aufwertung, das betrifft auch die Opioidsubstitutionsbehandlung. Die Ziffern werden besser vergütet, so um 18-28 Prozent je nach Ziffer. An der Anzahl der abzurechnenden Leistungen, d.h. an der Häufigkeit der abrechenbaren Gespräche, hat sich nichts geändert. (Forum Substitutionspraxis, eig. Bericht, 5.1.2020)

EBM 2020 und Opioidsubstitutionsbehandlung

EBM-Reform: Am Honorar ändert sich wenig

Dtsch Arztebl 2019; 116(51-52): A-2379 / B-1955 / C-1895

Korzilius, Heike

Auf eine „kleine Reform“ des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs haben sich Vertragsärzte und Krankenkassen nach mehrjährigen Verhandlungen geeinigt. Die Änderungen beschränken sich auf das Nötigste, denn frisches Geld gibt es nicht.

https://www.aerzteblatt.de/archiv/211668/EBM-Reform-Am-Honorar-aendert-sich-wenig

Einigung bei EBM-Reform

Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband ha­ben sich heute in Berlin auf eine Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) geeinigt. Die Reform, die unter der Vorgabe der Punktsummen- und Ausgabenneutralität stand, kann damit am 1. April 2020 in Kraft treten. (aerzteblatt.de, 11.12.2019)

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/108092/Einigung-bei-EBM-Reform

Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 440. Sitzung: Teil A, Teil B, Teil C, Teil D

Dtsch Arztebl 2019; 116(27-28): A-1346 / B-1110 / C-1094

In Teil C werden mit Wirkung zum 1. Juli 2019 redaktionelle EBM-Änderungen aufgrund der Anpassung der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung, Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ Nummer 2 (Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger) vorgenommen.

https://www.aerzteblatt.de/archiv/208613/Beschluss-des-Bewertungsausschusses-nach-87-Abs-1-Satz-1-SGB-V-in-seiner-440-Sitzung-Teil-A-Teil-B-Teil-C-Teil-D

Baden-Württemberg. Bis zu 20.000 Euro Fördergeld für Substitutionsärzte

ZuZ-Richtlinie: KV schafft neue Anreize für die suchtmedizinische Therapie

Ärzte, die sich in der Substitutionstherapie für Drogenabhängige engagieren, profitieren künftig vom Programm Ziel und Zukunft (kurz: ZuZ) der KV Baden-Württemberg. Ziel der jüngst beschlossenen Fördergelder im Rahmen der ZuZ-Richtlinie ist es, die Versorgung zu verbessern und mehr Ärzte für die Substitutionsbehandlung zu gewinnen. 291 Vertragsärzte in Baden-Württemberg dürfen derzeit eine substitutionsgestützte Therapie leisten. Doch längst nicht alle tun das auch. Die Zahlen sind rückläufig. (KV Baden-Württemberg, 05.08.2019)

https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/news/bis-zu-20000-euro-foerdergeld-fuer-substitutionsaerzte/

Gemeinsame Stellungnahme zur Herausnahme der Hepatitis-C-Antikörpertestung aus den extrabudgetären Laborleistungen (EBM-Ziffer 32006)

Die DGS (Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin) hat gemeinsam mit anderen Fachgesellschaften eine Stellungnahme zu der seit April 2018 in Kraft getretenen Laborreform der KBV unterzeichnet. Danach gehört die Hepatitis-C-Antikörpertestung nicht mehr zu den Laboruntersuchungen, die ohne Anrechnung auf das Laborbudget einer Arztpraxis genutzt werden können. Wir sehen hierdurch die HCV Diagnostik gefährdet. (Deutsche Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und (DGVS) u.a., 05.03.2019) 

http://www.fernwisser.de/dgs/wp-content/uploads/2019/03/B-KBV-Hepatitis-C-Antiko%CC%88rperbestimmung_04.03.19.pdf

Drohender Verlust des Wirtschaftlichkeitsbonus bei Testung auf Hepatitis C- Antikörper (Antwort der KBV vom 02.11.2018)

http://www.dgsuchtmedizin.de/fileadmin/documents/dgs-info_111/Antwort_KBV_26.11.18.pdf

Drohender Verlust des Wirtschaftlichkeitsbonus bei Testung auf Hepatitis C- Antikörper (Brief an die KBV)

(...) Anders als bei anderen meldepflichtigen Erkrankungen (z.B. bei der Hepatitis B) wird der nach aktuellem ärztlichen Standard erste Test bei Verdacht auf Hepatitis C den Gesamtlaborleistungen zugerechnet, deren Summe darüber entscheidet, ob ein sog. Wirtschaftlichkeitsbonus gewährt wird. 

Seit April 2018 ist der Hepatitis -C-Antikörpertest für niedergelassene Ärzte also nicht mehr “kostenneutral “, sondern belastet das Laborbudget, da er von der sog. Befreiungsziffer 32006 nicht mehr abgedeckt wird. Damit droht den Ärzten ein wirtschaftlicher Nachteil, wenn sie die Testungen veranlassen, die nach den Leitlinienindikationen für die Diagnostik der Hepatitis C durchgeführt werden sollten. 

Diese Testungen nach den Leitlinienempfehlungen sollten aber nach der BIS 

2030 Strategie ermöglicht und nicht erschwert werden. So heißt es im Strategiepapier: “Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften ermöglichen es, bei bestimmten Indikationen Testungen zu veranlassen“. (Aufruf der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie und weiterer Fachgesellschaften, darunter die DGs – Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin, an die KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung, 29.10.2018)

http://www.dgsuchtmedizin.de/fileadmin/documents/dgs-info_111/Schreiben_KBV-Testung_Hepatit_is_C-Antiko%CC%88rper_01.11.18.pdf