| Hans-Günter Meyer-Thompson | Verfahren und Rechtsprechung
Staatliche Suizidbeihilfe: BfArM und BMG prüfen Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts
Leipzig – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte Anfang März entschieden (Az.: BVerwG 3 C 19.15), dass der Staat Patienten in extremen Ausnahmefällen den Zugang zu einem tödlichen Medikament nicht verwehren darf. Die zuständige Adresse dafür ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) untersteht. Nun liegt die 27-seitige Urteilsbegründung vor. Patientenvertreter nennen die Ausführungen zu schwammig. (aerzteblatt.de, 18.05.2017)