Zum Hauptinhalt springen
| Hans-Günter Meyer-Thompson | Verfahren und Rechtsprechung

Sozialgericht Marburg. Substitutionsärzte haben einen Anspruch auf Befreiung von der Teilnahmepflicht am Ärztlichen Bereitschaftsdienst.

Sozialgericht Marburg. Substitutionsärzte haben einen Anspruch auf Befreiung von der Teilnahmepflicht am Ärztlichen Bereitschaftsdienst.

AZ S 18 KA 258/24, Entscheidungsdatum 21.01.2026

Entscheidungsgründe: Bei der Klägerin bestehen durch ihre Tätigkeit als Substitutionsärztin schwerwiegende Gründe im Sinne von § 3 Abs. 8 Satz 3 lit. e) BDO, aufgrund derer ihr eine Teilnahme am ÄBD nicht zugemutet werden kann.

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000099