| Hans-Günter Meyer-Thompson | Verfahren und Rechtsprechung
Karlsruhe. BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln fest
Grenzwertfestsetzung entspricht wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential des in getrockneten Schlafmohnkapseln enthaltenen Morphins
Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln auf eine Wirkstoffmenge von 70 Gramm Morphinhydrochlorid festgesetzt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2016; - 1 StR 492/15 -
Pressemitteilung des BGH Nr. 199/2016 v. 08.11.2016