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| Hans-Günter Meyer-Thompson | National

Umfrage zur Honorierung der Sichtvergabe von Opioidsubstituten in Apotheken - Stand: 12. Mai 2025

Umfrage zur Honorierung der Sichtvergabe von Opioidsubstituten in Apotheken - Stand: 12. Mai 2025

Seit vergangenem Jahr gibt es zwischen ABDA und AOK-Bundesverband eine Mustervereinbarung zur Honorierung der Untersichtabgabe von Opioidsubstitutionsmitteln in Apotheken. Die Umsetzung auf Länderebene verlief anfangs nur schleppend. Mittlerweile haben sich die Vertreter der ApothekerInnen mit der AOK in Baden-Württemberg (dort bereits seit 2013), Bayern, Berlin, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Saarland, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Mecklenburg, Westfalen-Lippe, Hessen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen, Thüringen und Nordrhein auf einen Vertrag einigen können oder befinden sich noch in Verhandlungen. Keine Gespräche finden statt in Bremen. (Siehe nachstehende Auflistung). 

Die ABDA teilt auf Anfrage mit, dass „die Mustervereinbarung gemäß BAK-LL nicht überarbeitet wird.“ Die Mustervereinbarung zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im Rahmen der Opioidsubstitution in der Apotheke (Stand der Revision 15.07.2025) sieht unter Punkt 10 vor, dass die Apotheke „die Vergütung für die Sichtvergabe entweder von der Krankenkasse des Patienten/der Patientin oder vom Arzt“ erhält. Da nur mit der AOK ein Mustervertrag besteht, mit Ersatz- oder regionalen Kassen jedoch nur in Ausnahmefällen, ist von substituierenden Praxen und Ambulanzen bei Unterzeichnung der Vereinbarung weiterhin auf diesen Punkt 10 zu achten.

Weitere Artikel aus der pharmazeutischen Presse zur Honorierung der Sichtabgabe finden Sie hier

Die Umfrage lautete: „Bitte teilen mit, ob in Ihrem Bereich Verhandlungen mit den Krankenkassen bzw. Apothekerverbänden über die Honorierung der Sichtabgabe von Opioidsubstitutionsmitteln stattfinden oder stattgefunden haben. „

Sofern nicht anders angegeben stammen die Antworten von den jeweiligen Apothekervereinen bzw. -verbänden.

Apothekerverband Brandenburg e. V.

Der Apothekerverband Brandenburg befindet sich „derzeit in Verhandlung bezüglich einer Regelung für die Abrechnung des Sichtbezuges in Apotheken mit der AOK Nordost.“

Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Aktuell verhandelt der Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern „mit der AOK Nordost über eine Regelung der Sichtvergabe in Apotheken auf Basis der Mustervereinbarung. Diese Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen.“

Apothekerverband Nordrhein e. V.

(…) „zu Ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass wir uns zum Sichtvergabevertrag aktuell in Verhandlungen mit den Primär- und Ersatzkassen befinden. Wann die Verhandlungen beendet sein werden, vermag ich aktuell noch nicht zu beurteilen.“

Apothekerverband Rheinland-Pfalz e. V.

Der Apothekerverband Rheinland-Pfalz hat gemeinsam mit dem saarländischen Apothekerverein Verhandlungen mit der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland geführt. Ergebnis: siehe saarländischer Apothekerverein weiter unten.

Apothekerverband Westfalen-Lippe e.V.

Der Apothekerverband Westfalen-Lippe e. V. befindet sich „momentan in Vertragsverhandlungen mit der AOK NordWest.“

Apothekerverband Schleswig-Holstein e. V.

Der Apothekerverband in Schleswig-Holstein befindet sich „zurzeit in einem laufenden Verfahren einer Vereinbarung zum Sichtbezug mit der AOK Nordwest.“

Bayerischer Apothekerverband e. V.

„Diesbezüglich können wir Ihnen mitteilen, dass seit dem 1. Oktober 2024 eine Vereinbarung über die Abrechnung des Sichtbezuges in Apotheken zwischen dem Bayerischen Apothekerverband e.V. und den bayerischen Regionalkassen (AOK Bayern, Knappschaft, SVLFG, IKK classic, BKK Landesverband Bayern) besteht. Das sog. Sitzprinzip gilt.

Mit den Ersatzkassen besteht keine entsprechende Vereinbarung. Da Ersatzkassen bundesunmittelbare gesetzliche Krankenversicherungen sind, wäre die Bundesebene hierfür zuständig.“

Berliner Apotheker-Verein

Über laufende Verhandlungen sieht sich der Berliner Apotheker-Verein nicht in der Lage, eine Auskunft zu geben.

„in allen drei Ländern – Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern – führt die AOK Nordost konstruktive Gespräche mit den dortigen Apothekerverbänden.“ (Mitteilung der AOK-Nordost)

Bremer Apothekerverband e. V.

Nach aktuellem Stand finden in Bremen „keine Verhandlungen mit den Krankenkassen zur Honorierung der Sichtabgabe von Opioidsubstitutionsmitteln in Apotheken statt. Es gab bislang auch keine Gespräche diesbezüglich, weder mit der AOK noch mit den Ersatzkassen.“

Hamburger Apothekerverein e. V.

„Der Hamburger Apothekerverein hat mit der AOK Rheinland/Hamburg eine Vereinbarung über die Abrechnung des Sichtbezuges getroffen. Sie ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

Die anderen Krankenkassen weigern sich noch, vermutlich muss das auch auf dem Klageweg versucht werden.

Die Verhandlungen finden statt, aber bisher ohne Erfolg.

Technisch gibt es allerdings noch große Probleme, weil der Sichtbezug von der Mehrwertsteuer befreit ist und eigentlich nicht im sogenannten HASH-Code abgerechnet werden kann, der kompliziert bei der Berechnung erstellt werden muss. 

In Berlin wird nun verhandelt, ob die Sichtvergabe außerhalb des HASH-Codes auf der BtM-Verordnung dargestellt werden kann.“

Hessischer Apothekerverband e. V.

„Auf Länderebene verhandeln wir mit den hessischen Primärkassen, u.a. also mit der AOK Hessen. Hier haben wir uns bereits auf die genannte Mustervereinbarung geeinigt und befinden uns derzeit mit den Kassen im Unterschriftenverfahren. Unser Vertrag soll dann rückwirkend zum 1. März in Kraft treten. 

In Bezug auf die Verhandlungen mit den Ersatzkassen wäre der Deutsche Apothekerverband als Verhandlungspartner anzusprechen.“

Landesapothekerverband Baden-Württemberg e. V.

„…in Baden-Württemberg da gilt der neue Betrag 5.49 plus 23 Cent Erhöhung wie bei den Ärzten ab 1.1.2025.“

„Ein Extra-Honorar für die Apotheke für den Sichtbezug gibt es nämlich bislang nur im Rahmen regionaler Versorgungsverträge. In Baden-Württemberg existiert ein solcher Vertrag seit 2013 mit den Primär- und Ersatzkassen, die die Apotheker für diese Leistung honorieren. Mittels Sonder-PZN dürfen sie den gleichen Betrag abrechnen, den Ärzte für die Substitutionsmitteleinnahme unter Aufsicht erhalten.“ (DAZ – Deutsche Apothekerzeitung, 02.05.2024)

Landesapothekerverband Niedersachsen e. V.

„Leider können wir über Verhandlungen keine Auskünfte geben.“

Die AOK-Niedersachsen teilt mit, dass man sich in laufenden Verhandlungen befindet.

Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt e. V.

„Erfreulicherweise konnte der LAV Sachsen-Anhalt mit der AOK Sachsen-Anhalt rückwirkend zum 01.02.2025 eine Vereinbarung zum Sichtbezug von Substitutionsmitteln in der Apotheke abschließen. Sie können den Sichtbezug ab sofort für Versicherte der AOK Sachsen-Anhalt abrechnen.“

Saarländischer Apothekerverein e. V.

„Der saarl. Apothekerverein hat seit dem 01.03.2025 einen entsprechenden Vertrag mit der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland. Mit anderen Krankenkassen bestehen keine vergleichbaren Regelungen.

Inhalt der Regelung:

Apotheken, die den Sichtbezug von Substitutionsarzneimitteln als delegierte Leistung des Arztes durchführen, können für diese Versorgungen ab 01.03.2025 für AOK RPS Versicherte eine Gebühr in Höhe von 5,70 € pro Sichtbezug zu Lasten AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (AOK RPS) abrechnen. Der SAV hat mit der AOK RPS eine Vereinbarung zur Vergütung des Sichtbezuges verhandelt und nun abgeschlossen.

Die Vertragspartner verfolgen mit dieser Vereinbarung das Ziel, eine zuverlässige und flächendeckende Versorgung von suchtkranken Menschen durch zum unmittelbaren Verbrauch überlassene Substitutionsmittel (Sichtbezug) im Saarland zu erreichen.

Ein gesonderter Beitritt zur Vereinbarung ist für unsere Mitgliedsapotheken nicht notwendig. Die wesentlichen Vereinbarungsinhalte sind:

  • Der Sichtbezug ist eine freiwillige Leistung und kann von fachkundigem pharmazeutischem Personal durchgeführt werden.
  • Grundvoraussetzung für die Abrechnung des Sichtbezugs ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arztpraxis und Apotheke, die eine Doppelfinanzierung (Honorierung der Arztpraxis) ausschließt. In der Vereinbarung des Arztes mit der Apotheke nach  5 Abs. 9 BtMVVist insbesondere zu regeln, dass die Arztpraxis kein Honorar für den Sichtbezug geltend macht, soweit diese Leistung durch die Apotheke durchgeführt wird. 
  • Alle von der Arztpraxis an die Apotheke delegierten Pflichten, wie die patientenbezogene Dokumentation des Verbleibs des Substitutionsmittels nach  13 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BtMVVbei der Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch und Aufwände, die im Rahmen der Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) entstehen, sind mit dem Honorar nach § 6 Abs. 1 abgegolten.“

Sächsischer Apothekerverband e.V.

Der sächsische Apothekerverband hat „den Vertrag mit den BKK Landesverband, IKK classic, Knappschaft und SVLFG abgeschlossen.“ Mit der AOK PLUS steht der Verband „in Verhandlungen.“

Thüringer Apothekerverband e. V.

„Wir schätzen Ihre engagierte Arbeit im Rahmen des Forums Substitutionspraxis und den Beitrag, den Sie zur Informationsverbreitung in diesem sensiblen Versorgungsbereich leisten.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Thüringer Apothekerverband (ThAV) entsprechende Auskünfte ausschließlich an unsere Mitglieder oder an unmittelbar involvierte Vertragspartner herausgeben kann. Aus diesem Grund können wir Ihre Anfrage leider nicht beantworten.“ (ThAV)

Für Thüringen besteht zwischen dem Thüringer Apothekerverband und der AOK PLUS eine Vereinbarung über Regelung für die Abrechnung des Sichtbezugs in Apotheken. Die Vereinbarung orientiert sich an der Mustervereinbarung, welche zwischen dem AOK-BV und DAV verhandelt wurde.

In Sachsen besteht eine derartige Vereinbarung noch nicht. (AOK plus)

Die Sichtabgabe von Opioidsubstituten wurde in den späten 1990er Jahren legalisiert. Die substituierenden Apotheken sahen sich in ihren Bemühungen, für diese Tätigkeit honoriert zu werden, von der ABDA nicht ausreichend vertreten. In den Antworten zur vorstehenden Umfrage wurde vereinzelt geäußert, dass wohl erst der politische Druck zu einer Regelung geführt habe. 

Gemeinsamer Runder Tisch zur Verbesserung der Substitutionsversorgung

Sucht- und Drogenbeauftragter Blienert: „Apotheken können einen wichtigen Beitrag leisten, um die Substitution jetzt und zukünftig zu sichern!“ (Bundesdrogenbeauftragter, 13.10.2022)

https://www.bundesdrogenbeauftragter.de/presse/detail/gemeinsamer-runder-tisch-zur-verbesserung-der-substitutionsversorgung/

Forum Substitutionspraxis, eigener Beitrag, 12. Mai 2025

Umfrage zur Honorierung der Sichtvergabe von Opioidsubstituten in Apotheken - Stand: 12. Mai 2025