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| Hans-Günter Meyer-Thompson | National

Sozialgericht Marburg. Substitutionsärzte haben einen Anspruch auf Befreiung von der Teilnahmepflicht am Ärztlichen Bereitschaftsdienst.

Sozialgericht Marburg. Substitutionsärzte haben einen Anspruch auf Befreiung von der Teilnahmepflicht am Ärztlichen Bereitschaftsdienst.

AZ S 18 KA 258/24, Entscheidungsdatum 21.01.2026

Entscheidungsgründe: Bei der Klägerin bestehen durch ihre Tätigkeit als Substitutionsärztin schwerwiegende Gründe im Sinne von § 3 Abs. 8 Satz 3 lit. e) BDO, aufgrund derer ihr eine Teilnahme am ÄBD nicht zugemutet werden kann.

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000099