| Hans-Günter Meyer-Thompson | National
Sozialgericht Marburg. Substitutionsärzte haben einen Anspruch auf Befreiung von der Teilnahmepflicht am Ärztlichen Bereitschaftsdienst.
Sozialgericht Marburg. Substitutionsärzte haben einen Anspruch auf Befreiung von der Teilnahmepflicht am Ärztlichen Bereitschaftsdienst.
AZ S 18 KA 258/24, Entscheidungsdatum 21.01.2026
Entscheidungsgründe: Bei der Klägerin bestehen durch ihre Tätigkeit als Substitutionsärztin schwerwiegende Gründe im Sinne von § 3 Abs. 8 Satz 3 lit. e) BDO, aufgrund derer ihr eine Teilnahme am ÄBD nicht zugemutet werden kann.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000099
