Herstellung von Arzneimitteln in einer Apotheke - BVerwG, Urteil vom 12.03.2026 - 3 C 2.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:120326U3C2.24.0]
Herstellung von Arzneimitteln in einer Apotheke - BVerwG, Urteil vom 12.03.2026 - 3 C 2.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:120326U3C2.24.0]
Leitsätze:
1. Ein Arzneimittel wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 1. Var. AMG im Voraus hergestellt, wenn im Zeitpunkt seiner Herstellung keine Verschreibung oder sonstige Anforderung für einen konkreten Patienten vorliegt. Bei der Herstellung eines Arzneimittels in der Apotheke auf Grund einer Verschreibung für den ärztlichen Praxisbedarf handelt es sich um eine Herstellung im Voraus im Sinne der Vorschrift.
2. Die Herstellung sogenannter Defekturarzneimittel im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG kann nur auf Grund nachweislich häufiger Verschreibungen für konkrete Patienten, nicht auf Grund von Verschreibungen für den ärztlichen Praxisbedarf erfolgen.
3. Eine abgabefertige Packung im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG ist eine Packung, die die für die Behandlung eines Patienten erforderliche Menge enthält.
