Fünfte Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Fünfte Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
BGBl. 2025 I Nr. 40 vom 19.02.2025
Veröffentlichungsdatum: 19.02.2025
Federführung: Bundesministerium für Gesundheit
(…) „Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Personen, die intellektuell beeinträchtigt sind, unter einer bestehenden Suchterkrankung leiden oder aufgrund eines erheblich eingeschränkten Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind, zu ermächtigen. Voraussetzung für die Ermächtigung nach Satz 3 ist der Nachweis einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung des jeweiligen Arztes mit einem nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigten sozialpädiatrischen Zentrum, einem nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigten medizinischen Behandlungszentrum, einer Einrichtung der Suchthilfe, der Krisenhilfe oder der sozialpsychiatrischen Dienste oder einer vergleichbaren Einrichtung.“