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| Hans-Günter Meyer-Thompson | National

Die aktualisierte GBA-Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung - Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger“ hat die aktuellen BtMVV-Regelungen nicht aufgenommen

Die aktualisierte GBA-Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung - Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger“ hat die aktuellen BtMVV-Regelungen nicht aufgenommen

Die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung - Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger (Seiten 11-17) des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) von April 2026 hat die Änderungen der BtMVV von 2023 nach der Covid-19-Pandemie noch nicht aufnehmen können. Denn dazu bedarf es der Aktualisierung der Richtlinie der Bundesärztekammer (BÄK)-RL. Deren Aktualisierung wiederum hat sich verzögert, weil die zeitaufwändige, 2025 in Kraft getretene S3-Leitlinie von 2025, Opioidbezogene Störungen, noch beachtet werden musste. Mittlerweile liegt die auf der neuesten Stand der wissenschaftlichen Evidenz gebrachte RL der BÄK dem GBA von. Und auch dem Bundesgesundheitsministerium. Sobald die BÄK-RL nach Abgleichung mit der BtMVV im Bundesanzeiger veröffentlicht ist, kann auch der GBA seine Richtlinie anpassen. 

Die Behandlung mit Diamorphin (DAM) ist damit weiterhin an die restriktiven Bedingungen von 2023 gebunden:

Die GBA-Richtlinie nennt eine seit mindestens fünf Jahren bestehende Opioidabhängigkeit als Voraussetzung (BtMVV: 2 Jahre).

Es bestehen unterschiedlich gesetzte Mindestgrenzen für die Behandlung mit DAM: GBA vollendetes 23. LJ, BtMVV vollendetes 18. LJ.

Ebenfalls unterschiedlich definiert sind die Nachweise der erfolglosen Vorbehandlungen.

Kurz: Wer nach den Vorschriften der BtMVV mit Diamorphin substituiert, muss mit Regressforderungen der Krankenkassen rechnen.

Bis Redaktionsschluss sahen sich GBA und BMG auch nach mehrmaliger Anfrage nicht in der Lage mitzuteilen, wann mit Inkrafttreten der BÄK-RL und deren Umsetzung in die GBA-RL zu rechnen ist.

Zwischen Inkrafttreten der BtMVV und Umsetzung der neuen Regelungen in den Katalog der Kassenleistungen werden mehr als drei Jahre vergangen sein. 

(Forum Substitutionspraxis, eigener Bericht, 10.06.2026)

https://www.g-ba.de/richtlinien/7/