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| Hans-Günter Meyer-Thompson | National

Betäubungsmittelrechtliche Kontrolle einer Substitutionspraxis nach § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ohne Terminabsprache (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2026 - 13 A 2689/24)

Betäubungsmittelrechtliche Kontrolle einer Substitutionspraxis nach § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ohne Terminabsprache (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2026 - 13 A 2689/24)

Ob eine betäubungsmittelrechtliche Kontrolle einer Substitutionspraxis nach § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ohne Terminabsprache während der Praxissprechzeiten rechtmäßig ist, hängt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (hier: bejaht).

Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass mit einer unangekündigten Besichtigung die größtmögliche Effektivität einer Überwachungsmaßnahme zu erreichen ist. 

Auszug: „Die unangekündigte Kontrolle am 10. Januar 2024 sollte durchgeführt werden, nachdem der Beklagte im Rahmen der angekündigten Kontrolle am 22. August 2023 festgestellt hatte, dass die Klägerin ihrer Dokumentationspflicht aus § 13 BtMVV nicht hinreichend nachgekommen war, und sie auf die schriftliche Aufforderung des Beklagten, diese Mängel abzustellen und durch Übersendung tauglicher schriftlicher Nachweise zu bestätigen, in der Sache keine Stellung genommen hatte.“ (Fundstelle: openJur 2026, 1114)

https://openjur.de/u/2541696.html