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| Hans-Günter Meyer-Thompson | Verfahren und Rechtsprechung

Ruhen der ärztlichen Approbation wegen Amphetaminabhängigkeit (VGH München, Beschluss v. 13.07.2021 – 21 ZB 18.509)

Ruhen der ärztlichen Approbation wegen Amphetaminabhängigkeit (VGH München, Beschluss v. 13.07.2021 – 21 ZB 18.509)

Normenkette: BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2

Leitsätze: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Ruhens der Approbation als Dauerverwaltungsakt ist die mündlichen Verhandlung. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

2. Eine Amphetaminabhängigkeit sowie ein schädlicher Gebrauch von multiplen Substanzen führen zur mangelnden gesundheitlichen Eignung eines Arztes. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte: Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt, erfolgloser Zulassungsantrag des Klägers, Voraussetzungen einer Ruhensanordnung, nachträglicher Wegfall der gesundheitlichen Eignung, nicht ausreichend stabilisierte Amphetaminabhängigkeit eines Arztes, gerichtlich eingeholtes Gutachten, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, keine Verfahrensfehler in Form eines Gehörsverstoßes oder eines Aufklärungsmangels

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-33355