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| Hans-Günter Meyer-Thompson | Gesetze und Verordnungen

127. Deutscher Ärztetag: Nachweisführung von Verbleib und Bestand von Betäubungsmitteln - Vorstandsüberweisung 

127. Deutscher Ärztetag: Nachweisführung von Verbleib und Bestand von Betäubungsmitteln - Vorstandsüberweisung 

Der Beschlussantrag von Dr. Gerald Quitterer, Dr. Markus Beck, Dr. Melanie Kretschmar, Dr. Ila Schnabel, Dr. Stefan Semmler, Dr. Mathias Wendeborn, Dr. Claudia Ritter-Rupp, Dr. Irmgard Pfaffinger, Dr. Marlene Lessel, Dr. Otto Beifuss und Dr. Dirk Altrichter (Drucksache Ic - 36) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen: 

Der 127. Deutsche Ärztetag 2023 fordert den Gesetzgeber auf, die in § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) festgeschriebene Pflicht zur Nachweisführung so anzupassen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte weniger mit bürokratischen Anforderungen belastet werden. Die in § 13 Abs. 2 Satz 1 BtMVV verankerte Nachweispflicht verpflichtet die in § 1 Abs. 3 BtMVV genannten Einrichtungen, zum Nachweis des Verbleibs und des Bestandes der Betäubungsmittel unverzüglich nach Bestandsänderung für jedes Betäubungsmittel fortlaufende Aufzeichnungen zu führen. Der jeweils verantwortliche Arzt bzw. die verantwortliche Ärztin hat die Aufzeichnungen am Ende des Monats persönlich zu prüfen und durch Namenszeichen und Prüfdatum zu bestätigen. 

Eine monatliche Nachweispflicht spiegelt nicht den tatsächlichen Behandlungsverlauf in den, insbesondere in § 1 Abs. 3 Nr. 4 BtMVV genannten Einrichtungen wider. Besuche in den oben genannten Einrichtungen erfolgen aufgrund medizinischer Notwendigkeiten und sind Ausfluss der Autonomie des behandelnden Arztes über die Wahl der konkreten Behandlungsmethode. Sie erfolgen nicht kalendermäßig zum Monatsende, sondern je nach individuellem Bedarf der behandelten Patientinnen und Patienten. Die Verpflichtung eines regelmäßigen, mindestens vierteljährlich durchzuführenden Nachweises ist ausreichend, um den mit der Nachweispflicht angestrebten Schutzzweck zu erfüllen. 

Begründung: Die Entlastung der Ärzteschaft von aufwändigen und vermeidbaren Verwaltungsaufgaben ist zwingend erforderlich, um es der Ärzteschaft zu ermöglichen, sich wieder auf ihre Kernaufgaben, nämlich der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, zu konzentrieren. Ärztinnen und Ärzte, die Betäubungsmittel verordnen, sind bereits durch die, dem Schutz der Patientinnen und Patienten dienenden Anforderungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und der BtMVV belastet. Durch die in § 13 Abs. 2 Satz 1 BtMVV normierte Nachweispflicht werden behandelnde Ärztinnen und Ärzte zusätzlich verpflichtet, auch ohne konkrete Behandlungsnotwendigkeit die in § 1 Abs. 3 BtMVV genannten Einrichtungen aufzusuchen, um der bürokratischen Verpflichtung der Nachweispflicht nachzukommen. 

Zwar besteht die Möglichkeit der Nachweisführung mittels elektronischer Datenübertragung sowie die Nachweisführung durch beauftragte Mitarbeiter des Arztes oder der Ärztin durchführen zu lassen, jedoch muss die Nachweisführung am Ende eines jeden Kalendermonats durch den Arzt oder die Ärztin geprüft und durch Unterschrift bestätigt werden. 

Eine Entlastung von dieser bürokratischen Verpflichtung könnte durch oben genannte Änderung des § 13 Abs. 2 Satz 1 BtMVV erfolgen. (127. Deutscher Ärztetag, Essen, 16.05. - 19.05.2023, Ärztetags-Drucksache Nr. Ic – 36)

https://www.aerzteblatt.de/down.asp?id=32557