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| Hans-Günter Meyer-Thompson | National

Bayern: Sichtbezug in Apotheken - Vereinbarung über die Abrechnung des Sichtbezuges mit den bayerischen Regionalkassen 

Bayern: Sichtbezug in Apotheken - Vereinbarung über die Abrechnung des Sichtbezuges mit den bayerischen Regionalkassen 

Das Überlassen von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) im Rahmen der Substitutionstherapie Opioidabhängiger erfolgt grundsätzlich durch die substituierende Vertragsarztpraxis.

Zur optimalen Versorgung der Versicherten und Entlastung der Arztpraxen haben Apotheken mit Vertragsärzten Vereinbarungen zur Durchführung des Sichtbezugs geschlossen.

Ein großes Problem war bislang, dass Vor-Ort-Apotheken in Bayern keine Möglichkeit hatten, die Übernahme des Sichtbezugs und den damit einhergehenden Aufwand gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen bzw. vergütet zu bekommen.

Wir freuen uns deshalb Ihnen heute mitteilen zu können, dass mit den bayerischen Regionalkassen (AOK Bayern, Knappschaft, SVLFG, IKK classic, BKK Landesverband Bayern) eine Vereinbarung über die Abrechnung des Sichtbezuges in Apotheken geschlossen werden konnte, die Ihnen genau dies ermöglicht. Die Krankenkassen des BKK Landesverbands Bayern (Betriebskrankenkassen) müssen allerdings dieser Vereinbarung erst noch beitreten. Über die Beitritte der jeweiligen BKK werden wir Sie gesondert informieren.

Ein gesonderter Beitritt zur Vereinbarung ist für unsere Mitgliedsapotheken nicht notwendig, da dieser eine Ergänzung zum AV-Bay darstellt.

Die Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

Bayerischer Apothekerverband, BAV-Aktuell 95/2024, 25. SEPTEMBER 2024, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

BAV-Aktuell_95-2024