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KBV. Sonderregelungen für die ambulante Versorgung

Während der Corona-Pandemie wurden zeitlich befristet verschiedene Sonderregelungen für die ambulante Versorgung eingeführt. Fast alle sind zwischenzeitlich ausgelaufen, sodass aktuell nur noch wenige gelten. Diese sind hier kurz zusammengefasst, um im Praxisalltag Unterstützung zu bieten. (KBV – Kassenärztliche Vereinigung, aufgerufen am 24.11.2022)

https://www.kbv.de/html/themen_53751.php

Die 7. Nationale Substitutionskonferenz (NaSuKo) 21.09.2022 in Berlin - Beiträge zum Nachlesen oder Download

Hier stehen Ihnen die Beiträge der 7. NaSuKo zum Nachlesen oder Download zur Verfügung:

– NALtrain – Rettet Leben; Simon Fleissner & Dirk Schäffer

– Psychosoziale Betreuung (PSB) –neue Modelle der Finanzierung von Beratung und Betreuung; Stefanie Gellert-Beckmann

– Substitutionsbehandlung im Maßregel- und Justizvollzug; Nils-David Hirsch & Karlheinz Keppler

– Evaluation der 3. BtMVVÄndV; Silke Kuhn

– Evaluation der Corona-bedingt befristeten BtM-VV- und EBM-Änderungen; Babette Müllerschön

– Substitution im Justiz- und Maßregelvollzug Versorgung, Bedarfe und Schnittstellenprobleme; Heino Stöver

– Opioid-Substitution in der stationären Entwöhnungstherapie in Österreich; Barbara Schreder-Gegenhuber

Substitution in der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker- Stand der Dinge und Bedarfe; Heino Stöver 

https://www.akzept.eu/akzept-konferenzen-und-fachtage/

Krankschreibungen, Verordnungen, Überweisungen: Das gilt jetzt bei veranlassten Leistungen (Stand 16.06.2022)

Fast alle Corona-Sonderregelungen, die für veranlasste Leistungen eingeführt wurden, sind mittlerweile ausgelaufen. Zugleich wurden zwischenzeitlich einige Regelungen angepasst, sodass nun neue Bestimmungen gelten. Einen Überblick bietet die KBV mit einer PraxisInfo. (KBV, 16.06.2022)

https://www.kbv.de/html/1150_58663.php

CORONAVIRUS SARS-COV-2: KURZÜBERBLICK SONDERREGELUNGEN (STAND: 23.3.2022)
Um Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten in der Coronakrise zu entlasten und eine zusätzliche Ausbreitung des COVID-19-Virus über die Wartezimmer der Praxen zu verhindern, wurden zahlreiche Sonderregelungen vereinbart. Die wichtigsten Sonderregelungen werden nachfolgend kurz vorgestellt. 

(…)

Erleichterungen bei der Substitutionstherapie

Die Substitutionstherapie wird während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen.

Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönlichen Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen. 

Gilt bis: 31. Mai 2022
Therapiegespräch zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger per Video und Telefon Das therapeutische Gespräch zur Substitutionsbehandlung ist weiterhin während der Corona-Pandemie achtmal im Behandlungsfall möglich und kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt wer den. Die Regelung gilt für therapeutische Gespräche, die mindestens zehn Minuten dauern. 

Seit November 2020 berechnungsfähig ist das Therapiegespräch per Telefon im Rahmen der Substitutions behandlung von mindestens zehnminütiger Dauer. Es kann über die GOP 01952 abgerechnet werden. 

Gilt bis: 31. März 2022
Verwendung von BtM-Rezeptformularen anderer Ärzte möglich Um die Versorgung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, dürfen Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) vorübergehend auch außerhalb von Vertretungsfällen – etwa in einer Praxisgemeinschaft – übertragen und von anderen Ärzten verwendet werden. 

Gilt bis: 31. Mai 2022

(KBV - Coronavirus SARS-COV-2: Kurzüberblick Sonderregelungen, 23. März 2022)

https://www.kbv.de/media/sp/Coronavirus_Sonderregelungen_Uebersicht.pdf

EBM. GOP 01952 ab 1. April wieder 4x abrechnungsfähig

Laut einer Mitteilung der KV Berlin läuft die Befristung der EBM-Legende zur GOP 01952 zum 31.03.2022 aus. Laut KBV wird sie dann wieder auf Vor-Corona Status angepasst, d.h. Wegfall von Telefon- und Videoabrechnungsmöglichkeit und Reduzierung der Gespräche auf 4x/Quartal. Der Spitzenverband der Krankenkassen hat an der Altregelung festgehalten.

EBM. GOP 01952 ab 1. April wieder 4x abrechnungsfähig

KBV. Erleichterungen bei der Substitutionstherapie - Therapiegespräch zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger per Video und Telefon (Stand März 2022)

Das therapeutische Gespräch zur Substitutionsbehandlung ist weiterhin während der Corona-Pandemie achtmal im Behandlungsfall möglich und kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden. Die Regelung gilt für therapeutische Gespräche, die mindestens zehn Minuten dauern.

Seit November 2020 berechnungsfähig ist das Therapiegespräch per Telefon im Rahmen der Substitutionsbehandlung von mindestens zehnminütiger Dauer. Es kann über die GOP 01952 abgerechnet werden.

Gilt bis: 31. März 2022

Die Substitutionstherapie wird während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen. 

Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönliche Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischem, pharmazeutischem oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen.

Gilt bis: 31. Mai 2022

https://www.kbv.de/html/themen_53751.php

EBM- Abrechnungsänderungen: (Zuschlag für das therapeutische Gespräch) im Zeitraum 01.04.2020 – 31.03.2022

Anbei finden Sie die derzeitige EBM Änderung zum therapeutischen Gespräch, die noch voraussichtlich bis 31.3.2022 in Kraft ist.

Änderung der Gebührenordnungsposition 01952 (Zuschlag für das therapeutische Gespräch) im Abschnitt 1.8 EBM: § Die Gebührenordnungsposition 01952 ist weiterhin bis zu achtmal im Quartal (bisher viermal bis 31.03.2020) im Behandlungsfall berechnungsfähig – auch mehrmals am Tag bei Gesprächen von min. 10 Min. Dauer.

§ Die Gebührenordnungsposition 01952 ist auch bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.

§ Die Gebührenordnungsposition 01952 ist weiterhin im Rahmen einer Telefonkonsultation berechnungsfähig.

Den Originalbeschluss des Bewertungsausschusses der KBV finden Sie auch auf der Homepage der KBV. (Hexal AG, Januar 2022)

hx_EBM_Abrechnungsaenderungen_1221_A5_01

EBM. Abrechnungsänderungen - (Zuschlag für das therapeutische Gespräch) im Zeitraum 01.04.2020 – 31.12.2021 

Anbei finden Sie die derzeitige EBM Änderung zum therapeutischen Gespräch, die noch voraussichtlich bis 31. Dezember 2021 in Kraft ist.
Änderung der Gebührenordnungsposition 01952 
(Zuschlag für das therapeutische Gespräch) im Abschnitt 1.8 EBM:
+ Die Gebührenordnungsposition 01952 ist weiterhin bis zu achtmal im Quartal (bisher viermal bis 31.03.2020) im Behandlungsfall berechnungsfähig – auch mehrmals am Tag bei Gesprächen von min. 10 Min. Dauer.
+ Die Gebührenordnungsposition 01952 ist auch bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. 
+ Die Gebührenordnungsposition 01952 ist weiterhin im Rahmen einer Telefonkonsultation berechnungsfähig.
Den Originalbeschluss des Bewertungsausschusses der KBV finden Sie auch auf der Homepage der KBV.

(Hexal AG, 01.10.20219

https://d15k2d11r6t6rl.cloudfront.net/public/users/Integrators/BeeProAgency/160446_136626/hx_EBM_Abrechnungsaenderungen_0921_A5.pdf

KBV. Erleichterungen bei der Substitutionstherapie (Stand zum IV.Quartal 2021)

Die Substitutionstherapie wird während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen. 

Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönliche Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischem, pharmazeutischem oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen.

Gilt bis: 31. Mai 2022

Therapiegespräch zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger per Video und Telefon

Das therapeutische Gespräch zur Substitutionsbehandlung ist weiterhin während der Corona-Pandemie achtmal im Behandlungsfall möglich und kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden. Die Regelung gilt für therapeutische Gespräche, die mindestens zehn Minuten dauern.

Seit November 2020 berechnungsfähig ist das Therapiegespräch per Telefon im Rahmen der Substitutionsbehandlung von mindestens zehnminütiger Dauer. Es kann über die GOP 01952 abgerechnet werden.

Gilt bis: 31. Dezember 2021

KBV-Kassenärztliche Bundesvereinigung, 20.09.2021

https://www.kbv.de/html/themen_53751.php

Covid-19 und Opioidsubstitution: „Notlösungen“ – oder Optionen für die Zukunft nach der Pandemie - Vorschläge der Vorsitzenden der KV-Qualitätskommissionen Opioidsubstitution

Positionspapier - Überarbeitete Fassung vom 15.08.2021 nach Diskussion

Positionspapier KVQS PostCOVID19 Stand 21 08 21

KBV. Erleichterungen bei der Substitutionstherapie

Die Substitutionstherapie wird während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen. Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönlichen Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen.

Gilt bis: 31. Mai 2022

Therapiegespräch zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger per Video und Telefon

Das therapeutische Gespräch zur Substitutionsbehandlung ist weiterhin während der Corona-Pandemie achtmal im Behandlungsfall möglich und kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt wer-den. Die Regelung gilt für therapeutische Gespräche, die mindestens zehn Minuten dauern. Seit November 2020 berechnungsfähig ist das Therapiegespräch per Telefon im Rahmen der Substitutionsbehandlung von mindestens zehnminütiger Dauer. Es kann über die GOP 01952 abgerechnet werden. Gilt bis: 30. September 2021

Verwendung von BtM-Rezeptformularen anderer Ärzte möglich

Um die Versorgung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, dürfen Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) vorübergehend auch außerhalb von Vertretungsfällen –etwa in einer Praxisgemeinschaft –übertragen und von anderen Ärzten verwendet werden.

Gilt bis: 31. Mai 2022

KBV, Coronavirus SARS-COV-2: Kurzüberblick Sonderregelungen 17. Juni 2021

https://www.kbv.de/media/sp/Coronavirus_Sonderregelungen_Uebersicht.pdf

GBA. Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 74. Sitzung am 9. Juni 2021 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 [Coronavirus SARS-CoV-2]

Beschluss vom: 09.06.2021
Internet Veröffentlichung am: 10.06.2021
Gemäß § 87 Absatz 6 Satz 2 SGB V kann das BMG innerhalb von zwei Monaten den Beschluss beanstanden.

https://institut-ba.de/ba/beschluesse.html

Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2021

(…)

Beschluss in seiner 493. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (Änderung der GOP 01450 und 01952) unter Berücksichtigung der Änderung der GOP 01952 mit Teil B des Beschlusses in seiner 502. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung),

(…)

Der Bewertungsausschuss beschließt weiterhin, den folgenden ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Beschluss, deren Regelungen mit Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zum 31. März 2021 verlängert wurden, um ein weiteres Quartal bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern:

  • Beschluss in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zu Sonderregelungen zu Telefonaten und Teil B zur Anpassung der GOP 01952.

(…)

(Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 551. Sitzung am 17. März 2021)

https://www.kbv.de/media/sp/EBM_2021-04-01_BA_551_BeeG_Teil_Teil_B_Coronavirus.pdf

Ausnahmeregelungen in BtMVV und EBM für die Dauer der epidemischen Notlage von nationaler Tragweite, die im zweiten Quartal 2021 Bestand haben.

Sämtliche Ausnahmen in BtMVV und EBM gelten vorerst bis 30.6.2021. 

Sämtliche Ausnahmeregeln zur Substitutionsbehandlung in der BtMVV behalten Gültigkeit bis zum Ende des zweiten Quartals 2021.

Die EBM-Ziffer 01952 darf weiterhin bis zu acht Mal abgerechnet werden, auch mehrfach am Tag bei jeweils vollendeten 10 Minuten. GOP 01952 darf auch im Rahmen der Videosprechstunde und bei telefonischen Kontakten abgerechnet werden.

Nachfolgend finden Sie die Quellen für diese Regelungen:

Substitutionstherapie: Behandlung mit Depotpräparat weiter möglich

Die zunächst bis zum Jahresende gültigen Regelungen zur Vergütung der Behandlung von Opioidabhängigen mit einem Depotpräparat werden bis Ende Juni 2021 verlängert. (KBV – Praxisnachrichten, 17.12.2020)

KBV. Bundesweite Corona-Sonderregelungen verlängert

Ob Videosprechstunde, telefonische AU oder veranlasste Leistungen: Zahlreiche Sonderregelungen, die coronabedingt seit Monaten gelten, werden mindestens bis 30. Juni verlängert. Die KBV bietet eine aktualisierte Übersicht für Praxen. 

(…) 

Erleichterungen bei der Substitutionstherapie 

Die Substitutionstherapie wird während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen. 

Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönliche Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen.

Gilt bis: 30. Juni 2021

Therapiegespräch zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger per Video und Telefon

Ab 2. November wieder berechnungsfähig ist das therapeutische Gespräch per Telefon im Rahmen der Substitutionsbehandlung von mindestens zehnminütiger Dauer. Es kann über die GOP 01952 abgerechnet werden.

Gilt bis: 30. Juni 2021

(KBV – Praxisnachrichten, 19.03.2021)

Die Ausnahme, acht Mal pro Quartal die GOP 01952 im Rahmen des Substitutionsgesprächs berechnen zu dürfen, geht aus mehreren Beschlüssen hervor, die sich aufeinander beziehen. (Anm. Forum Substitutionspraxis) 

Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 493. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

Dtsch Arztebl 2020; 117(20): A-1082 / B-910

(…)

Teil B

2. Änderung der Gebührenordnungsposition 01952 im Abschnitt 1.8 EBM

01952 Zuschlag im Zusammenhang mit zu den Gebührenordnungspositionen 01949, 01950, 01953 oder 01955 für das therapeutische Gespräch

Obligater Leistungsinhalt

– Gespräch von Dauer mindestens 10 Minuten Dauer,

Fakultativer Leistungsinhalt

– Beratung und Instruktion der Bezugsperson(en), 

(früher, Anm) höchstens viermal im Behandlungsfall je vollendete 10 Minuten 154 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist höchstens achtmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. (Hervorhebung Forum Substitutionspraxis)

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist auch bei telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist auch bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Für die Abrechnung gelten die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä entsprechend.

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist am Behandlungstag nicht neben der Gebührenordnungsposition 01960 berechnungsfähig.

Diese Regelung wurde verlängert bis 31.03.2021 und ein weiteres Mal bis 30.06.2021. (Anm. Forum Substitutionspraxis)

Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2021

(…)

Beschluss in seiner 493. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (Änderung der GOP 01450 und 01952) unter Berücksichtigung der Änderung der GOP 01952 mit Teil B des Beschlusses in seiner 502. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung),

(…)

Der Bewertungsausschuss beschließt weiterhin, den folgenden ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Beschluss, deren Regelungen mit Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zum 31. März 2021 verlängert wurden, um ein weiteres Quartal bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern:

  • Beschluss in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zu Sonderregelungen zu Telefonaten und Teil B zur Anpassung der GOP 01952.

(…)

https://www.kbv.de/media/sp/EBM_2021-04-01_BA_551_BeeG_Teil_Teil_B_Coronavirus.pdf

Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 493. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

Dtsch Arztebl 2020; 117(20): A-1082 / B-910

(...)

Teil B

2. Änderung der Gebührenordnungsposition 01952 im Abschnitt 1.8 EBM

01952 Zuschlag im Zusammenhang mit zu den Gebührenordnungspositionen 01949, 01950, 01953 oder 01955 für das therapeutische Gespräch

Obligater Leistungsinhalt

– Gespräch von Dauer mindestens 10 Minuten Dauer,

Fakultativer Leistungsinhalt

– Beratung und Instruktion der Bezugsperson(en), 

(früher, Anm) höchstens viermal im Behandlungsfall je vollendete 10 Minuten 154 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist höchstens achtmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. (Hervorhebung Forum Substitutionspraxis)

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist auch bei telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist auch bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Für die Abrechnung gelten die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä entsprechend.

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist am Behandlungstag nicht neben der Gebührenordnungsposition 01960 berechnungsfähig.

https://www.aerzteblatt.de/archiv/214052/Beschluss-des-Bewertungsausschusses-nach-87-Abs-1-Satz-1-SGB-V-in-seiner-493-Sitzung-(schriftliche-Beschlussfassung)-zur-Aenderung-des-Einheitlichen-Bewertungsmassstabes-(EBM)

Substitutionstherapie: Behandlung mit Depotpräparat weiter möglich

Die zunächst bis zum Jahresende gültigen Regelungen zur Vergütung der Behandlung von Opioidabhängigen mit einem Depotpräparat werden bis Ende Juni 2021 verlängert. (KBV – Praxisnachrichten, 17.12.2020)

https://www.kbv.de/html/1150_49766.php

KBV. Bundesweite Corona-Sonderregelungen verlängert

Ob Videosprechstunde, telefonische AU oder veranlasste Leistungen: Zahlreiche Sonderregelungen, die coronabedingt seit Monaten gelten, werden mindestens bis 30. Juni verlängert. Die KBV bietet eine aktualisierte Übersicht für Praxen. (KBV-Praxisnachrichten, 19.03.2021)

https://www.kbv.de/html/1150_51074.php

Immer mehr Praxen greifen zur Kamera - Zahl der Videosprechstunden auf über eine Million gestiegen

04.02.2021 - Die Zahl der Videosprechstunden steigt Corona-bedingt rasant an. Fast 1,2 Millionen Mal konsultierten Patienten im zweiten Quartal 2020 einen Arzt oder Psychotherapeuten per Video – so oft wie noch nie. Das zeigt eine aktuelle Analyse der KBV. (KBV-Praxisnachrichten, 04.02.2021)

https://www.kbv.de/html/1150_50419.php

G-BA verlängert bundesweite Sonderregelungen bis Ende März

Alle Sonderregelungen, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie für veranlasste Leistungen gelten, werden bis 31. März verlängert. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss am heutigen Donnerstag beschlossen. Die KBV bietet eine aktualisierte Übersicht für Praxen. (KBV-Praxisnachrichten, 21.01.2021)

https://www.kbv.de/html/1150_50308.php

KBV. Im Überblick: Neuerungen und Änderungen 2021

Mit dem neuen Jahr gehen auch einige Veränderungen für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten einher. Wesentliche Neuerungen hat das Redaktionsteam der PraxisNachrichten zusammengestellt. (KBV, 07.01.2021)

https://www.kbv.de/html/1150_49996.php

Abrechnungsdaten zeigen Bedeutung der Telemedizin

Berlin – Die Zahl der Videosprechstunden und Videofallkonferenzen ist im ersten Quartal 2020 sprunghaft gestiegen: Sie hat vom vierten Quartal 2019 (1.592) zum ersten Quartal 2020 (202.123) um das rund 127-fache zugenommen. Das geht aus einem neuen Bericht des Bewertungsausschusses zu telemedizinischen Leistungen und Telekonsilien hervor, den die Bundesregierung jetzt veröffentlicht hat. (aerzteblatt.de, 06.01.2021)

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/119867/Abrechnungsdaten-zeigen-Bedeutung-der-Telemedizin

BESCHLUSS d. Bewertungsausschusses (…) in seiner 545. Sitzung (schriftl. Beschlussf.) -- Teil A zur Verlängerung  d. Beschlüsse der 478., 485., 493., 496. und 529. Sitzung (schriftl. Beschlussf.) z. Coronavirus SARS-CoV-2 m. Wirkung v. 1.1.-31.3.2021 

Der Bewertungsausschuss beschließt, folgende ursprünglich bis zum 30. Juni 2020 befristete Beschlüsse (Videosprechstunde, Telefonate und Porto, Anm., Forum Substitutionspraxis), deren Regelungen mit Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 502. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) bis zum 30. September 2020 und in der 513. Sitzung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurden, um ein weiteres Quartal bis zum 31. März 2021 zu verlängern.

https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2020-12-16_ba545.pdf

BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 493. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) -- Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2020 bis 30. September 2020 

EBM-Positionen zur Opioidsubstitutionsbehandlung, die bis 31.03.2021 wieder gültig sind (8x 01952 u.a.)https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2020-04-23_ba493.pdf

EBM Substitutionsbehandlung: Verlängerung der Regelungen zur GOP 01953 bis zum 30. Juni 2021

Der Bewertungsausschuss (BA) hat die Regelungen zur Substitutionsbehandlung um ein weiteres halbes Jahr bis zum 30. Juni 2021 verlängert (538. Sitzung, schriftliche Beschlussfassung). Der Beschluss betrifft die Abbildung der Behandlung eines Opioidabhängigen mit einem Depotpräparat über die Gebührenordnungs-position (GOP) 01953. (KV aktuell, 11.12.2020)

EBM-2020-12-11_KV-InfoAktuell_475_Substitution_Verlängerung_BA_538.Si

EBM. Mehr Konsultationen per Telefon ab Montag, 2. November 2020, wieder möglich

Angesichts der rasant steigenden Infektionszahlen in der Corona-Pandemie werden die Möglichkeiten für Konsultationen per Telefon für alle Fachgruppen ausgeweitet. Damit wird die telefonische Betreuung der Patienten umfassender berechnungsfähig. Die Regelung gilt bereits ab Montag, 02.11.2020. 

Das therapeutische Gespräch im Rahmen der Substitutionsbehandlung von mindestens zehnminütiger Dauer ist ab dem 2. November ebenfalls wieder bei telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt über die GOP 01952 berechnungsfähig. (KBV, 30.10.2020)

https://www.kbv.de/html/1150_48970.php

G-BA aktiviert bundeseinheitliche Coronasonderregeln für verordnete Leistungen

Berlin – Angesichts der exponentiell steigenden Infektionszahlen mit SARS-CoV-2 in Deutschland hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute weitere zeitlich befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen bei ärztlich verordneten Leistungen aktiviert. (aerzteblatt.de, 30.10.2020)

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117903/G-BA-aktiviert-bundeseinheitliche-Coronasonderregeln-fuer-verordnete-Leistungen

„Es ist sehr gut zu sehen, dass wir in der Lage sind, patientenzentrierte Technologien schnell umzusetzen“

Berlin – Zum 1. Oktober 2020 wurden neue Leistungen in den Einheitlichen Bewertungs­maßstab (EBM) aufgenommen, welche die Abrechnungsmöglichkeiten von Telekonsilien deutlich ausweiten. Nun können Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte bei komplexen fachlichen Fragestellungen leichter einen ambulant oder stationär tätigen Kollegen digital zu Rate ziehen – auch ein Videokonsilium, an dem der betreffende Patient teilnimmt, ist möglich. (aerzteblatt.de, 26.10.2020)

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117545/Es-ist-sehr-gut-zu-sehen-dass-wir-in-der-Lage-sind-patientenzentrierte-Technologien-schnell-umzusetzen

Coronakrise: Telefonische Krankschreibung bis Jahresende möglich

Dtsch Arztebl 2020; 117(43): A-2014 / B-1714

Haserück, André

https://www.aerzteblatt.de/archiv/216341

KBV-Praxisnachrichten. Spezielle Laborleistung für SARS-CoV-2 Antigentests im EBM

30.09.2020 - Mit Blick auf die erwartete Einführung von Antigentests zum Nachweis von SARS-CoV-2 hat der Bewertungsausschuss eine neue Laborleistung in den EBM aufgenommen. Damit können solche Tests durchgeführt werden, sobald sie auf dem Markt verfügbar und in den Laboren etabliert sind. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband diese Woche im Bewertungsausschuss geeinigt. (KBV, 02.10.2020)

https://www.kbv.de/html/1150_48374.php