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Nutzen und zukünftige Relevanz der Corona-bedingt befristeten Änderungen in der Substitution in Deutschland

Ergebnisse einer qualitativen Befragung substituierender Ärzt:innenBenefits and Future Relevance of the Corona-Related Temporary Changes in OST in GermanyResults of a Qualitative Survey of Substituting Physicians 

Babette Müllerschön, Heino Stöver

Suchttherapie 2023; 24(02): 82-91, DOI: 10.1055/a-1968-5655

Abstract

https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/a-1968-5655

Post Covid-19: Was ist der aktuelle Stand der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und der Substitutionsrichtlinie der Bundesärztekammer (BÄK-RL)?

Von März 2020 bis 7. April galten in Deutschland durch die SARS-CoV-2-
Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) … In Substitutionspraxen und -ambulanzen herrscht jedoch noch Unsicherheit, welche Regeln
aus der Pandemie wegfallen, und welche neu gelten. (P.Jeschke, D.Lorenzen, H.-G. Meyer-Thompson, 25.04.2023)

Post Covid-19- Was ist der aktuelle Stand von BtMVV und BÄK-Richtlinie zur Opioidsubstitution?

Verordnung über Abweichungen von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelpreisverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung infolge der SARS-CoV-2-Epidemie (SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung)

SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist

https://www.gesetze-im-internet.de/sarscov2amvv/BJNR611200020.html

Die 7. Nationale Substitutionskonferenz (NaSuKo) 21.09.2022 in Berlin - Beiträge zum Nachlesen oder Download

Hier stehen Ihnen die Beiträge der 7. NaSuKo zum Nachlesen oder Download zur Verfügung:

– NALtrain – Rettet Leben; Simon Fleissner & Dirk Schäffer

– Psychosoziale Betreuung (PSB) –neue Modelle der Finanzierung von Beratung und Betreuung; Stefanie Gellert-Beckmann

– Substitutionsbehandlung im Maßregel- und Justizvollzug; Nils-David Hirsch & Karlheinz Keppler

– Evaluation der 3. BtMVVÄndV; Silke Kuhn

– Evaluation der Corona-bedingt befristeten BtM-VV- und EBM-Änderungen; Babette Müllerschön

– Substitution im Justiz- und Maßregelvollzug Versorgung, Bedarfe und Schnittstellenprobleme; Heino Stöver

– Opioid-Substitution in der stationären Entwöhnungstherapie in Österreich; Barbara Schreder-Gegenhuber

Substitution in der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker- Stand der Dinge und Bedarfe; Heino Stöver 

https://www.akzept.eu/akzept-konferenzen-und-fachtage/

Ausnahmen von der BtMVV für die Opioidsubstitution 

(Stand: 01. Juni 2022)

Mit der Verlängerung der SARS-Cov2-Arzneimittelversorgungsverordnung ab dem 1.6.2022, werden einige Regelungen, die die Opioidsubstitution betreffen, nochmals bis zum 25.11.2022 verlängert. Eine Übersicht über diese verlängerten Regelungen haben wir für Sie im Anhang zusammengestellt. (Hexal AG, 21.06.2022)

Ausnahmen_von_BTMVV_Juni22

Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Bis November: Gelockerte Abgaberegeln werden verlängert

Berlin - Die seit April 2020 geltenden Lockerungen bei den Abgaberegeln werden verlängert. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung über den Mai hinaus fortgeschrieben werden soll. (…)

Substitutionstherapie

Auch beim Thema Betäubungsmittel gelten die Lockerungen fort. (…). (apotheke-adhoc.de, 10.05.2022)

https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/politik/bis-november-gelockerte-abgaberegeln-werden-verlaengert

CORONAVIRUS SARS-COV-2: KURZÜBERBLICK SONDERREGELUNGEN (STAND: 23.3.2022)
Um Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten in der Coronakrise zu entlasten und eine zusätzliche Ausbreitung des COVID-19-Virus über die Wartezimmer der Praxen zu verhindern, wurden zahlreiche Sonderregelungen vereinbart. Die wichtigsten Sonderregelungen werden nachfolgend kurz vorgestellt. 

(…)

Erleichterungen bei der Substitutionstherapie

Die Substitutionstherapie wird während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen.

Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönlichen Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen. 

Gilt bis: 31. Mai 2022
Therapiegespräch zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger per Video und Telefon Das therapeutische Gespräch zur Substitutionsbehandlung ist weiterhin während der Corona-Pandemie achtmal im Behandlungsfall möglich und kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt wer den. Die Regelung gilt für therapeutische Gespräche, die mindestens zehn Minuten dauern. 

Seit November 2020 berechnungsfähig ist das Therapiegespräch per Telefon im Rahmen der Substitutions behandlung von mindestens zehnminütiger Dauer. Es kann über die GOP 01952 abgerechnet werden. 

Gilt bis: 31. März 2022
Verwendung von BtM-Rezeptformularen anderer Ärzte möglich Um die Versorgung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, dürfen Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) vorübergehend auch außerhalb von Vertretungsfällen – etwa in einer Praxisgemeinschaft – übertragen und von anderen Ärzten verwendet werden. 

Gilt bis: 31. Mai 2022

(KBV - Coronavirus SARS-COV-2: Kurzüberblick Sonderregelungen, 23. März 2022)

https://www.kbv.de/media/sp/Coronavirus_Sonderregelungen_Uebersicht.pdf

Bundesärztekammer. Der BÄK-Ausschuss „Sucht und Drogen“ hat am 06.12.2021 über den Beschluss des Ärztetages (Drs. I-33)(Fortsetzung der coronabedingten Regelungen bei der Substitution Opioidabhängiger) beraten.

Die Mitglieder haben sich dafür ausgesprochen zunächst abzuklären, ob die im Antrag vorgeschlagene Expertenkommission bereits andernorts, z. B. im Rahmen eines weiteren Runden Tisches der Drogenbeauftragten vorgesehen ist. Falls dies nicht der Fall ist, soll die Einrichtung einer Expertenkommission in der Bundesärztekammer nach entsprechendem Beschluss des Vorstandes erwirkt werden.

Da noch keine neue Drogenbeauftragte bzw. ein neuer Drogenbeauftragter benannt wurde, sind wir noch nicht tätig geworden. (BÄK, 12.01.2022)

BÄK-Ausschuss „Sucht und Drogen“ - 06.12.2021 - Beschluss des Ärztetages (Drs. I-33) (Fortsetzung der coronabedingten Regelungen bei der Substitution Opioidabhängiger)

Covid-19 und Opioidsubstitution: „Notlösungen“ – oder Optionen für die Zukunft nach der Pandemie - Vorschläge der Vorsitzenden der KV-Qualitätskommissionen Opioidsubstitution

Positionspapier - Überarbeitete Fassung vom 15.08.2021 nach Diskussion

Positionspapier KVQS PostCOVID19 Stand 21 08 21

KBV. Erleichterungen bei der Substitutionstherapie

Die Substitutionstherapie wird während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen. Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönlichen Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen.

Gilt bis: 31. Mai 2022

Therapiegespräch zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger per Video und Telefon

Das therapeutische Gespräch zur Substitutionsbehandlung ist weiterhin während der Corona-Pandemie achtmal im Behandlungsfall möglich und kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt wer-den. Die Regelung gilt für therapeutische Gespräche, die mindestens zehn Minuten dauern. Seit November 2020 berechnungsfähig ist das Therapiegespräch per Telefon im Rahmen der Substitutionsbehandlung von mindestens zehnminütiger Dauer. Es kann über die GOP 01952 abgerechnet werden. Gilt bis: 30. September 2021

Verwendung von BtM-Rezeptformularen anderer Ärzte möglich

Um die Versorgung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, dürfen Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) vorübergehend auch außerhalb von Vertretungsfällen –etwa in einer Praxisgemeinschaft –übertragen und von anderen Ärzten verwendet werden.

Gilt bis: 31. Mai 2022

KBV, Coronavirus SARS-COV-2: Kurzüberblick Sonderregelungen 17. Juni 2021

https://www.kbv.de/media/sp/Coronavirus_Sonderregelungen_Uebersicht.pdf

Ausnahmeregelungen in BtMVV und EBM für die Dauer der epidemischen Notlage von nationaler Tragweite, die im zweiten Quartal 2021 Bestand haben.

Sämtliche Ausnahmen in BtMVV und EBM gelten vorerst bis 30.6.2021. 

Sämtliche Ausnahmeregeln zur Substitutionsbehandlung in der BtMVV behalten Gültigkeit bis zum Ende des zweiten Quartals 2021.

Die EBM-Ziffer 01952 darf weiterhin bis zu acht Mal abgerechnet werden, auch mehrfach am Tag bei jeweils vollendeten 10 Minuten. GOP 01952 darf auch im Rahmen der Videosprechstunde und bei telefonischen Kontakten abgerechnet werden.

Nachfolgend finden Sie die Quellen für diese Regelungen:

Substitutionstherapie: Behandlung mit Depotpräparat weiter möglich

Die zunächst bis zum Jahresende gültigen Regelungen zur Vergütung der Behandlung von Opioidabhängigen mit einem Depotpräparat werden bis Ende Juni 2021 verlängert. (KBV – Praxisnachrichten, 17.12.2020)

KBV. Bundesweite Corona-Sonderregelungen verlängert

Ob Videosprechstunde, telefonische AU oder veranlasste Leistungen: Zahlreiche Sonderregelungen, die coronabedingt seit Monaten gelten, werden mindestens bis 30. Juni verlängert. Die KBV bietet eine aktualisierte Übersicht für Praxen. 

(…) 

Erleichterungen bei der Substitutionstherapie 

Die Substitutionstherapie wird während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen. 

Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönliche Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen.

Gilt bis: 30. Juni 2021

Therapiegespräch zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger per Video und Telefon

Ab 2. November wieder berechnungsfähig ist das therapeutische Gespräch per Telefon im Rahmen der Substitutionsbehandlung von mindestens zehnminütiger Dauer. Es kann über die GOP 01952 abgerechnet werden.

Gilt bis: 30. Juni 2021

(KBV – Praxisnachrichten, 19.03.2021)

Die Ausnahme, acht Mal pro Quartal die GOP 01952 im Rahmen des Substitutionsgesprächs berechnen zu dürfen, geht aus mehreren Beschlüssen hervor, die sich aufeinander beziehen. (Anm. Forum Substitutionspraxis) 

Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 493. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

Dtsch Arztebl 2020; 117(20): A-1082 / B-910

(…)

Teil B

2. Änderung der Gebührenordnungsposition 01952 im Abschnitt 1.8 EBM

01952 Zuschlag im Zusammenhang mit zu den Gebührenordnungspositionen 01949, 01950, 01953 oder 01955 für das therapeutische Gespräch

Obligater Leistungsinhalt

– Gespräch von Dauer mindestens 10 Minuten Dauer,

Fakultativer Leistungsinhalt

– Beratung und Instruktion der Bezugsperson(en), 

(früher, Anm) höchstens viermal im Behandlungsfall je vollendete 10 Minuten 154 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist höchstens achtmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. (Hervorhebung Forum Substitutionspraxis)

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist auch bei telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist auch bei Durchführung der Leistung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig und dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Für die Abrechnung gelten die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä entsprechend.

Die Gebührenordnungsposition 01952 ist am Behandlungstag nicht neben der Gebührenordnungsposition 01960 berechnungsfähig.

Diese Regelung wurde verlängert bis 31.03.2021 und ein weiteres Mal bis 30.06.2021. (Anm. Forum Substitutionspraxis)

Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2021

(…)

Beschluss in seiner 493. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (Änderung der GOP 01450 und 01952) unter Berücksichtigung der Änderung der GOP 01952 mit Teil B des Beschlusses in seiner 502. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung),

(…)

Der Bewertungsausschuss beschließt weiterhin, den folgenden ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Beschluss, deren Regelungen mit Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 545. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zum 31. März 2021 verlängert wurden, um ein weiteres Quartal bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern:

  • Beschluss in seiner 529. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zu Sonderregelungen zu Telefonaten und Teil B zur Anpassung der GOP 01952.

(…)

https://www.kbv.de/media/sp/EBM_2021-04-01_BA_551_BeeG_Teil_Teil_B_Coronavirus.pdf

 

KBV. Bundesweite Corona-Sonderregelungen verlängert

Ob Videosprechstunde, telefonische AU oder veranlasste Leistungen: Zahlreiche Sonderregelungen, die coronabedingt seit Monaten gelten, werden mindestens bis 30. Juni verlängert. Die KBV bietet eine aktualisierte Übersicht für Praxen. 

(…) 

Erleichterungen bei der Substitutionstherapie 

Die Substitutionstherapie wird während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen. 

Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönliche Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen.

Gilt bis: 30. Juni 2021

Therapiegespräch zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger per Video und Telefon

Ab 2. November wieder berechnungsfähig ist das therapeutische Gespräch per Telefon im Rahmen der Substitutionsbehandlung von mindestens zehnminütiger Dauer. Es kann über die GOP 01952 abgerechnet werden.

Gilt bis: 30. Juni 2021

https://www.kbv.de/html/1150_51074.php

 

Berlin. Sonderregelungen für die Substitution verlängert

Drogenbeauftragte: „Konnten Behandlung sichern und sogar mehr Patientinnen und Patienten erreichen als vor der Pandemie!“ (Bundesdrogenbeauftragte, 04.03.2021)

https://www.drogenbeauftragte.de/presse/detail/sonderregelungen-fuer-die-substitution-verlaengert/

Verordnung der Bundesregierung: Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

Bundesrat, Drucksache, 190/21, 25.02.21 G – In

„Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. 

Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.

Mit freundlichen Grüßen 

Dr. Angela Merkel“

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0101-0200/190-21.pdf

Gemeinsame Stellungnahme der Bundesärztekammer und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 04.01.2021

Berlin, 21.01.2021

https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Stellungnahmen/AEnd._betaeubungsmittelr._Vorschriften_RefE_SN_BAEK_AkdAE_21012021_final.pdf

Fortsetzung der pandemiebedingten Ausnahmeregelungen zur Substitution

Der JES Bundesverband und die Deutsche Aidshilfe haben Stellungnahmen zum Änderungsentwurf an das BMG gesendet. Hierbei unterstützen wir die beschriebenen Maßnahmen, sowie eine weitere Veränderung im Hinblick auf Depotpräparate.

Stellungnahme JES und Stellungnahme DAH

https://www.jes-bundesverband.de/2021/01/fortsetzung-der-pandemiebedingten-ausnahmeregelungen-zur-substitution/

Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Referentenentwurf, 4. Januar 2021) - Kurzfassung

Am 4. Januar 2021 verschickte das Bundesgesundheitsministerium den Entwurf einer Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften an Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, an die Fachverbände der Suchthilfe und an weitere Organisationen, Körperschaften und Institutionen. 

Der Entwurf beinhaltet Regelungen zur Klassifizierung neuer psychotroper Substanzen (NPS), die Aufnahme eines neuen Kurzzeit-Benzodiazepins (Remimazolam) in das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), eine rechtliche Klarstellung für die Verabreichung injizierbaren Depotbuprenorphins in der Opioidsubstitution sowie Regelungen zur Verlängerung der Vorschriften für die Opioidsubstitutionsbehandlung in Corona-Zeiten, „um die derzeit auf den 31. März 2021 befristeten substitutionsbezogenen Ausnahmevorschriftendes § 6 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung - mit Blick auf einen absehbar weiteren besonderen Versorgungsbedarf emeut befristet auf ein Jahr - vom l. April 2021 bis zum 31.März 2022 fortführen zu können“, heißt es im Anschreiben des Ministeriums.

Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Referentenentwurf, 4. Januar 2021) - Kurzfassung

Opioidabhängigkeit: BÄK informiert über Substitutionstherapie

Dtsch Arztebl 2020; 117(19): A-978 / B-826

Bühring, Petra

https://www.aerzteblatt.de/archiv/213868

Bundesärztekammer. FAQ-Liste: BtMVV und Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger (aktualisiert)

22 Fragen rund um die Opioidsubstitutionsbehandlung mit Berücksichtigung der aktuellen Regelungen im Zusammenhang mit der epidemischen Notlage von nationaler Tragweite (SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung). Fragen oder Hinweise auf fehlerhafte Informationen richten Sie bitte an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! .(BÄK, 27.04.2020)

https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Sucht/2020-04-27_FAQ_BtMVV_BAEK.pdf

SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung: Apotheker erhalten bei Abgabe von Arzneimitteln mehr Möglichkeiten - Krankenhäuser dürfen auch größere Arzneimittelpackungen verordnen - Regeln für Substitutionstherapie werden gelockert

(aerzteblatt.de, 22.04.2020)

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/112196/Apotheker-erhalten-bei-Abgabe-von-Arzneimitteln-mehr-Moeglichkeiten

Verordnung über Abweichungen von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelpreisverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung infolge der SARS-CoV-2-Epidemie (SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung) 
vom: 20.04.2020
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 21.04.2020 V1
FNA: neu: 2126-13-12 

bundesanzeiger.de -> Schnellzugriff -> amtlicher Teil -> 21.04.2020

https://www.bundesanzeiger.de/

SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung: Auszug der die Opioidsubstitutionsbehandlung betreffenden Inhalte

SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung - BtMVV - Auszug Substitution -1-

Kurzfassung der BtMVV-Änderungen während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite laut SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 20. April 2020

SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung - Kurzfassung der BtMVV-Abschnitte -4-

KBV. Erleichterungen bei der Substitutionstherapie

Mit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wird auch die Substitutionstherapie während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen.

Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tagen benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönliche Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischem, pharmazeutischem oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen. 

Verwendung von BtM-Rezeptformularen anderer Ärzte möglich

Um die Versorgung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, dürfen Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) vorübergehend auch außerhalb von Vertretungsfällen – etwa in einer Praxisgemeinschaft – übertragen und von anderen Ärzten verwendet werden. (KBV-Praxisnachrichten, 20.04.2020)

www.kbv.de/html/1150_45867.php

Infektionsschutzgesetz und Opioidsubstitution 

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen

Lage von nationaler Tragweite

„§ 5

Epidemische Lage von nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigungen

(3) Ist eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt, ist das Bundesministerium für Gesundheit unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt, (…)

4. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Betäubungsmitteln, der Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe dafür, mit Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, sowie mit Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion zu treffen …

VI. Gesetzesfolgen

Zu Nummer 4

Zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, (…) wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung verschiedene Maßnahmen anzuordnen.

(…)

Dies kann für den Bereich des Betäubungsmittelrechts etwa für die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch bei der Substitutionstherapie opioidabhängiger Menschen der Fall sein.“

Details sind noch nicht bekannt. Über den Entwurf soll am Freitag im Bundesrat abgestimmt werden. (Hervorhebungen Red.)

Veröffentlicht in: 

Forum Substitutionspraxis, Extrarundbrief zu Covid-19 und Substitution, Ausgabe 8 vom 26.03.2020

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/S/Entwurf_Gesetz_zum_Schutz_der_Bevoelkerung_bei_einer_epidemischen_Lage_von_nationaler_Tragweite.pdf

Coronavirus-Pandemie: Mehr Take-Home-Rezepte für Suchtkranke

Bei langen Anfahrwegen oder in Regionen mit schlecht entwickeltem öffentlichem Nahverkehr müsse die Versorgung über wohnortnahe Apotheken beziehungsweise anderenfalls über ärztliche Hausbesuche sichergestellt sein. Eine wohnortnahe Versorgung sowie die Vermeidung von Sozialkontakten könne auch dadurch erreicht werden, dass die Vergabe des Substituts in staatlich anerkannte ambulante Drogenhilfeeinrichtungen verlagert wird. (Pharmazeutische Zeitung, 31.03.2022)

https://www.pharmazeutische-zeitung.de/mehr-take-home-rezepte-fuer-suchtkranke-116639/